Pflegefinanzierung

Im Kanton Aargau schafft das Pflegegesetz (PflG) die Grundlagen für eine bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche Betreuung und Pflege (Langzeitpflege) durch ambulante und stationäre Leistungserbringer. Dieses Gesetz regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Bezug auf die Planung, die Organisation und die Finanzierung der Langzeitpflege.

Gemäss § 11 PflG Abs. 1 sind die Gemeinden zuständig für die Restkostenfinanzierung der ambulanten Hilfe und Pflege zu Hause.

Der Regierungsrat regelt gemäss § 12 Abs. 3 PflG auf der Grundlage des Spitex Leitbilds durch Verordnung (Pflegeverordnung vom 21. November 2012, PflV)) den inhaltlichen und zeitlichen Umfang des Angebots unter Einbezug spezialisierter Pflegeangebote.

In § 29ff (PflV) ist das zeitliche sowie inhaltliche Mindestangebot festgehalten. Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit- als auch Akutsituationen. Im Weiteren gehören dazu auch spezialisierte Pflegeangebote in den Bereichen Kinder-, Onkologie- und Psychiatriepflege.

www.ag.ch/Gesetzeserlasse

Kostenträger der Hilfe und Pflege zu Hause /Spitex

  • Krankenversicherer
  • Öffentliche Hand (Gemeinden)
  • Bezügerinnen und Bezüger über Patientenbeteiligung (Pflege) sowie Selbstbehalt und Franchisen
  • Zusatzversicherung bei der Krankenkasse
  • Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV (= abhängig von Einkommen und Vermögen)
  • Hilflosenentschädigung (= unabhängig von Einkommen und Vermögen)
  • Spezielle Fonds von Sozialwerken
  • Beiträge der Sozialhilfe der Gemeinde

Tarife

Dienstleistungen Hauswirtschaft
Hauswirtschaftliche Leistungen sind keine Pflichtleistungen aus der Grundversicherung. Rückerstattungen erfolgen nur durch eine abgeschlossene Zusatzversicherung und müssen ärztlich bestätigt werden. Die Tarife sind nicht kantonal geregelt, deshalb sind die Spitex-Organisationen bei der Preisgestaltung frei. Diese Leistungen werden von den Gemeinden ebenfalls über die Restkostenfinanzierung mitgetragen.

Patientenbeteiligung
Ab dem 1. Januar 2020 müssen Klientinnen und Klienten im Kanton Aargau für pflegerische Leistungen der Spitex nach KLV 7a Abs. 1 lit. a-c eine Patientenbeteiligung von 20% pro rata temporis bezahlen, maximal Fr. 15.35 pro Tag. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sowie Abrechnungen über die Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV) und Unfallversicherung (UV).

Ungedeckte Kosten
Ungedeckte Leistungen der Spitex können unter Umständen über Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden. Menschen im AHV-Alter haben zudem unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, Informationen sind bei den zuständigen AHV/IV-Stellen respektive der Sozialberatung der Gemeinden erhältlich.